EC-Karten-Missbrauch, Wer trägt den Schaden ?
Wer bleibt eigentlich auf dem Schaden sitzen, wenn die EC-Karte verloren geht und anschließend unberechtigt Geld abgehoben wird ?
Unterscheiden Sie die vertragliche Aufwendungserstattung von einem Schadensersatzanspruch der Bank.
Nach dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Bank und Kunden kann die Bank ausbezahltes Geld nur bei Zahlungsvorgängen erstattet verlangen, die von ihrem Kunden selbst ausgelöst worden sind.
An der erforderlichen Autorisierung fehlt es, wenn ein Dritter die Auszahlung veranlasst hat.
Ohne Auszahlungsauftrag ihres Kunden geht die Bank genauso leer aus wie bei einer Unterschriftsfälschung auf einem Auszahlungsbeleg oder einer Überweisung :
Keine Legitimation bedeutet für die Bank: kein Ersatz ihres ausbezahlten Geldes.
Die Bank kann vom Kunden aber Schadensersatz verlangen, wenn er grob fahrlässig mit Karte und PIN umgegangen ist. Hier zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes dazu vom 26.1.2016. Grob fahrlässig ist ein so schwer wiegender Verstoß gegen Sorgfaltspflichten, dass sich jeder Vernünftige an die Stirn tippen und fragen würde : „Wie kann man nur?“
Insbesondere dürfen die PIN und die Karte nicht zusammen im Portemonnaie aufbewahrt werden. Grob fahrlässig wäre es auch, die Karte unbeaufsichtigt im Auto liegen zu lassen, die PIN einem Freund mitzuteilen oder nicht sofort nach dem Bemerken eines Verlustes die Sperrung zu veranlassen. Ist ein Rückgriff ausgeschlossen, wenn Karte und PIN nur sorgfältig genug verwahrt worden ist ? Entscheidend ist die Beweislast.
Worüber sich Viele nicht im Klaren sind, ist die Beweislastverteilung, wenn die Bank dem Kunden nach einer missbräuchlichen Abhebung nicht glaubt, dass er die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat und Erstattung verlangt. Wer vor Gericht etwas verlangt, muss die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nachweisen. Bei mißbbräuchlichen Kartenverwendungen genügt dafür ein „Anscheinsbeweis“ :
Wenn die Bank mit ihrem Transaktionsprotokoll nachweisen kann,
- dass sie die PIN abgefragt hat
- dass die PIN richtig eingegeben worden ist
- dass die Originalkarte eingesetzt wurde
- dass keine Störungen aufgetreten sind und
- dass das Authentifizierungsverfahren nach aktuellem technischen Sicherheitsstand für Angreifer praktisch unüberwindbar war,
sprechen so viele typische Indizien für die Bank, dass bloß noch eine eigene Verfügung des Kunden oder ein grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß als realistische Erklärung für den Zahlungsvorgang übrig bleiben. Dann erhält die Bank ihr verauslagtes Geld allein anhand der Beweislage zugesprochen obwohl in der Sache ungeklärt bleibt, ob überhaupt eine wirksame Verfügung zu Grunde gelegen hat oder ein Missbrauch.
Nur wenn der Kunde dann nachweist, dass andere Umstände genauso wahrscheinlich zur Auszahlung geführt haben können, hat er eine Chance, sich gegen den Anscheinsbeweis zur Wehr zu setzen. Bei einem Kartendiebstahl und vorher ausgespähter PIN hat ein Gericht das einmal angenommen. Von Sicherheit kann im Schadensfall nicht die Rede sein. Bei „grober Fahrlässigkeit“ greift auch die gesetzliche Haftungsbeschränkung auf maximal 150 € bis zur Verlustanzeige der Karte nicht ein.
Richtig ist somit nur, dass die technischen Sicherheitsstandards und die kaum zu erratende PIN wirksame Barrieren gegen Missbrauch darstellen und dass Missbrauch deshalb selten vorkommt. Weil die Haftungsfrage im Schadensfall jedoch nach den Regeln des Anscheinsbeweises geklärt wird, kann jedem Karteninhaber nur zu aller Sorgfalt geraten werden, um Missbrauch von Anfang an zu verhindern.