Drohungen mit Schufa-Meldung oft rechtswidrig
Immer wieder erlebe ich in der Praxis, wie Unternehmen ihre Kunden bei Streitigkeiten durch Drohung mit einem Schufa-Eintrag unter Druck setzen wollen, obwohl die erforderliche Rechtfertigung fehlt.
Meldungen an die Schufa über nicht vertragsgemäßes Verhalten dürfen nicht erfolgen, solange ein Kunde mit nachvollziehbaren Gründen widerspricht. Wegen der schwerwiegenden Folgen für den Verbraucher muss dann zuerst in einem Gerichtsverfahren geklärt werden, ob die behauptete Forderung überhaupt besteht oder nicht.
Nur wenn nichts unternommen wird, darf der Schufa ohne Weiteres Meldung erstattet werden. Gemeldet werden darf auch, wenn z.B. bei mehrfach säumigen Schuldnern auf der Hand liegt, dass Unternehmen nur mit Ausflüchten hingehalten werden sollen.
Ansonsten überwiegt häufig das Recht des Verbrauchers auf Datenschutz gegenüber dem Interesse an der Forderungsdurchsetzung und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit zum Zahlungsverhalten. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann das Recht eines Verbrauchers auf eine umfassende vorangeschaltete Interessenabwägung auch nicht mit Einwilligungsklauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgangen werden.
Eine unzulässige Datenübermittlung stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dagegen besteht ein Anspruch auf Beseitigung der entstandenen Störung.
Deshalb können Unternehmen bei Zuwiderhandlung mit Erfolg auf Widerruf und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Als Konsequenz wird dann auch die Schufa zur Löschung des betreffenden Eintrages verpflichtet.
Falls Sie in solcher oder ähnlicher Weise betroffen sein sollten, sprechen Sie mich bitte an.