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„Schriftform“ – Klauseln seit 1. Oktober 2016 unwirksam

handshake_digitalAllgemeine Geschäftsbedingungen, die ein Unternehmer seinen Kunden stellt, haben bisher oft Schriftformklauseln enthalten.

Einseitige Erklärungen des Kunden gegenüber dem Unternehmen konnten danach nur mit Unterschrift wirksam abgegeben werden. Auf die Einhaltung der „Schriftform“ kam es an, wenn zum Beispiel Fristen für Mängelanzeigen oder Kündigungsfristen gewahrt werden mussten. Auch inhaltliche Vertragsänderungen haben oft „Schriftform“ vorausgesetzt.

Was ist seit dem 1. Oktober 2016 neu?

Nach dem zum 01. Oktober 2016 in Kraft getretenen § 309 Abs. 13 Ziff.b ) BGB dürfen Unternehmen an Anzeigen und einseitige Erklärungen von Verbrauchern in AGB keine schärferen Anforderungen mehr stellen als „Textform“.

Für „Textform“ ist keine Unterschrift mehr erforderlich. Verbrauchern muss deshalb künftig die Möglichkeit eingeräumt werden, Mängelanzeigen oder Kündigungen auch ohne Unterschrift abzugeben, zum Beispiel per Email, Computerfax, SMS oder WhatsApp.

Unverändert bestehen bleibt die Ausnahme zu Widerrufserklärungen von Verträgen im Fernabsatz. In der Widerrufsbelehrung muss vorgesehen sein, dass ein bloßer Telefonanruf des Verbrauchers zur Wahrung der 14-tägigen Widerrufsfrist ausreicht.

Was ist mit Altverträgen?

Die Neuregelung gilt nur für Neuverträge, die ab dem 01. Oktober 2016 abgeschlossen werden. Für davor liegende Vertragsabschlüsse mit alten AGB ändert sich nichts. Darin enthaltene „Schriftformklauseln“ sind und bleiben wirksam.

Welche Folgen haben Verstöße?

Solange gegenüber Verbrauchern verwendete AGB noch Schriftformklauseln enthalten, sind entsprechende Vorschriften bei künftigen Vertragsabschlüssen wirkungslos. Ohne Änderung des Wortes „Schriftform“ in „Textform“ würde jegliche Regelung fehlen. Dann müsste ein Unternehmer Anzeigen und einseitige Erklärungen eines Verbrauchers auch unterhalb der Textform gegen sich gelten lassen. Bloße Anrufe oder sogar schlüssiges Verhalten würden für wesentliche vertragliche Änderungen ausreichen. Streit um den Nachweis wäre geradezu vorprogrammiert.

Nachdem in AGB enthaltene „Schriftform“-Klauseln gesetzeswidrig geworden sind, würden ausserdem unnötige Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbraucherzentralen riskiert.

Handeln ist ratsam

Soweit noch nicht geschehen, empfiehlt sich deshalb, den neuen gesetzlichen Regelungen möglichst bald nachzukommen und veraltete AGB anzupassen.

Weiterführende Links :

Der neue § 309 Ziff. 13 b ) BGB 

Gesetzesbegründung

Müssen Sie Ihre AGB ändern ? „Schriftform“ – Klauseln seit 1. Oktober 2016 unwirksam
Müssen Sie Ihre AGB ändern ? „Schriftform“ – Klauseln seit 1. Oktober 2016 unwirksam was last modified: Oktober 1st, 2016 by g.volkmann

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